Allgemeine Zahlungs- und Lieferbedingungen
§1 Geltungsbereich
- Die Novus Laserdesign GmbH (nachfolgend „Lieferant“) führt sämtliche Aufträge ausschließlich zu
den nachstehenden Bedingungen aus. Sie sind Bestandteil aller Verträge, die der Lieferant über die
von Ihm angebotenen Lieferungen und Leistungen mit seinen Vertragspartnern (nachfolgend
„Auftraggeber“) schließt. Diese gelten ebenfalls für alle zukünftigen Lieferungen, Leistungen und
Angebote an den Auftraggeber, selbst wenn diese nicht nochmals gesondert vereinbart werden. - Diese Bedingungen gelten immer. Auch dann, wenn eigene Geschäftsbedingungen des
Auftraggebers bestehen. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine
Geschäftsbedingungen des Auftraggebers werden nur dann berücksichtigt, wenn der Lieferant derer
Geltung ausdrücklich zugestimmt hat.
§2 Angebot und Vertragsabschluss
- Die Angebote des Lieferanten sind freibleibend. Maßgeblich sind die Angaben in der jeweiligen
Auftragsbestätigung, insbesondere bezüglich Material, Gravurtiefe, Schnittqualität und
Toleranzen. - Die Bestellung der Ware durch den Auftraggeber gilt als Vertragsangebot. Der Lieferant ist
innerhalb von 10 Tagen nach Zugang berechtigt, die Bestellung anzunehmen. Bis dahin ist die
Bestellung des Auftraggebers unwiderruflich. Die Annahme erfolgt durch eine Auftragsbestätigung
des Lieferanten. - Für die Rechtsbeziehung zwischen dem Lieferanten und dem Auftraggeber ist allein maßgeblich
der schriftlich geschlossene Vertrag. Dieser beinhaltet alle Abreden zwischen dem Lieferanten und
dem Auftraggeber. Mündliche Zusagen des Lieferanten die vor Abschluss getätigt wurden, sind
rechtlich unverbindlich. - Der Lieferant behält sich das Eigentum oder Urheberrecht an allen von Ihm abgegebenen
Kostenvoranschlägen und Angeboten sowie dem Auftraggeber zur Verfügung gestellten Entwürfen,
Daten, Skizzen, Vorlagen, Korrekturabzüge und Mustern vor. Der Auftraggeber darf diese
Gegenstände nicht ohne ausführliche Zustimmung des Lieferanten weder als solche noch inhaltlich
Dritten zugänglich machen, sie bekannt geben, selbst oder durch Dritte nutzen oder vervielfältigen.
Auf Verlangen des Lieferanten sind die Gegenstände vollständig an diesen zurück zu geben.
Gefertigte Kopien sind vom Auftraggeber zu vernichten, sofern Sie für den ordnungsgemäßen
Geschäftsgang nicht mehr benötigt werden. - Ein freies Kündigungsrecht des Auftraggebers (insbesondere gem. §§651, 649 BGB) wird
ausgeschlossen. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Voraussetzungen und Rechtsfolgen.
§3 Lieferungen
- Bezüglich der Frist für Lieferungen und Leistungen sind die schriftlich übereinstimmenden
Erklärungen maßgebend. Hinsichtlich der Einhaltung der Frist besteht die Notwendigkeit, dass alle
erforderlichen Unterlagen des Auftraggebers rechtzeitig vorliegen. Darunter fallen sämtliche
Unterlagen wie z.B. Genehmigungen und Freigaben. Darüber hinaus die Einhaltung der vereinbarten
Zahlungsbedingungen und sonstige Verpflichtungen. Sollten die Voraussetzungen nicht rechtzeitig
erfüllt sein, wird die Frist entsprechend verlängert. - Die Frist ist eingehalten, wenn die Leistung oder die bestellten Produkte innerhalb der
vereinbarten Frist zum Versand bereitstehen oder abgeholt werden können. Sollte sich die Lieferung
verzögern und der Auftraggeber dieses zu verantworten hat, gilt die Frist als eingehalten bei
Meldung der Versandbereitschaft innerhalb der vereinbarten Frist. - Falls die Frist für Leistungen und Lieferungen aufgrund von Krieg, höherer Gewalt, Streik,
Pandemie oder den Eintritt unvorhersehbarer Geschehnisse nach Abschluss des Vertrags nicht
eingehalten werden kann, ist die Frist entsprechend zu verlängern. Zu den unvorhersehbaren
Geschehnissen gehören insbesondere die pünktliche Vorbelieferung des Lieferanten durch die
entsprechenden Zulieferer, wenn der Lieferant ein kongruentes Deckungsgeschäft abgeschlossen
hat. - Falls der Auftraggeber durch eine verzögerte Lieferung einen Schaden erfährt, der dem Lieferanten
zu zuordnen ist, besteht die Möglichkeit unter Ausschluss weiterer Ansprüche eine
Verzugsentschädigung zu fordern. Diese beträgt pro volle Woche 0,25 %, im Ganzen aber höchstens
2,5 % vom Betrag ausschließlich desjenigen Teiles der Gesamtlieferung, der in Folge der Verspätung
nicht rechtzeitig oder nicht vertragsgemäß benutzt werden kann. - Alle Lieferungen und Leistungen erfolgen gemäß Incoterms 2010 ab Werk. Auf Verlangen des
Auftraggebers kann die bestellte Ware an einen anderen Bestimmungsort auf Kosten des
Auftraggebers versendet werden. Darüber hinaus ist der Lieferant dazu berechtigt, die Versendung
selbst zu organisieren, so lange nichts anderes vereinbart wurde. Dazu gehört die Auswahl eines
Transportunternehmens, den Versandweg und die Verpackung durch den Lieferanten. - Der Lieferant ist berechtigt Teillieferungen durchzuführen, wenn dem Auftraggeber dadurch kein
erheblicher Mehraufwand entsteht. Darüber hinaus behält sich der Lieferant Minder- oder
Mehrlieferungen von bis zu 5 % der bestellten Menge vor
4§ Zahlungen und Preise
- Grundsätzlich sind alle Preise Nettopreise ab Werk Hünfeld. Die Mehrwertsteuer, Porto, Fracht,
Verpackung und Versicherung werden zusätzlich berechnet. Das Zahlungsziel beträgt maximal 14
Tage nach Rechnungsstellung. Zahlungen gelten erst dann als geleistet, wenn über den
Rechnungsbetrag verfügt werden kann. Sollten Zahlungen nicht rechtzeitig beim Lieferanten
erfolgen, kann dieser den fälligen Kaufpreis mit bis zu max. 5 % über den tagaktuellen Basiszinssatz
der EZB verzinsen. Es besteht keine Notwendigkeit des Lieferanten, den Auftraggeber darüber
separat vorab zu informieren. - Sollte der Auftraggeber mit seinen Zahlungen mehr als 14 Tage laut Zahlungsziel im Verzug sein,
kann der Lieferant alle restlichen offenen Rechnungen umgehend einfordern. Weiterhin kann der
Lieferant bei Zahlungsverzug des Auftraggebers auf Vorkasse umstellen. - Wenn der Anspruch des Lieferanten auf Kaufpreiszahlung durch den Auftraggeber gefährdet ist,
kann der Lieferant nach den gesetzlichen Vorschriften die Leistung verweigern bzw. kann der
Lieferant vom Vertrag zurücktreten. Dieses kann zum Beispiel im Falle einer Insolvenzanmeldung des
Auftraggebers durchgesetzt werden.
5§ Eigentumsvorbehalt und verlängerter Eigentumsvorbehalt
- Die Ware bleibt bis zur Erfüllung sämtlicher Forderungen des Lieferanten gegen den Auftraggeber
einschließlich aller Nebenforderungen und Kosten das Eigentum des Lieferanten. Darüber hinaus ist
der Auftraggeber nicht dazu berechtigt, die Ware zu verpfänden. Ebenfalls darf der Auftraggeber
keine Sicherungsübereignung durchführen. - Wenn der Auftraggeber sich nicht vertragskonform verhält bzw. im Zahlungsverzug ist, kann der
Lieferant nach Mahnung den Auftraggeber zur Herausgabe der Ware verpflichten. In der
Zurücknahme sowie in der Pfändung des Gegenstandes durch den Lieferanten liegt ein Rücktritt vom
Vertrag nur bei entsprechender ausdrücklicher schriftlicher Erklärung des Lieferanten vor. - Der Lieferant ist unverzüglich schriftlich vom Auftraggeber zu informieren, sobald Beschädigungen,
Abhandenkommen, Pfändungen oder sonstige Eingriffe Dritter vorliegen. - Der Auftraggeber ist dazu berechtigt, die Ware im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu
veräußern. Die Forderungen in Höhe des Rechnungsbetrags werden dabei bereits an den Lieferanten
abgetreten, die der Auftraggeber durch die Weiterveräußerung an einen Dritten erhält. Sollte der
Auftraggeber seinen Zahlungsverpflichtungen gegenüber dem Lieferanten nicht nachkommen, behält
sich der Lieferant die Option vor, den fälligen Rechnungsbetrag bei Dritten selbst einzufordern bzw.
einzuziehen. - Der Auftraggeber ist dazu verpflichtet, die Ware während des Bestehens des Eigentumsvorbehalts
gegen Diebstahl, Bruch-, Feuer- und Wasserschäden zu versichern. Ebenso gegenübersonstige
Schäden. Der Auftraggeber ist dazu verpflichtet, dieses gegenüber dem Lieferanten anzuzeigen.
Wenn der Auftraggeber diesem nicht nachkommt, kann der Lieferant auf Kosten des Auftraggebers
die notwendigen Versicherungen abschließen.
6§ Haftung und Mängel
- Die Mängelansprüche bzw. die Gewährleistungsrechte des Auftraggebers setzen voraus, dass
dieser den gesetzlichen Rüge- und Untersuchungspflichten (§§377,381 HGB) nachgekommen ist. Der
Auftraggeber muss offensichtliche Mängel (Mengenabweichung, Transportschaden,
Verpackungsschaden, wesentlich Beschädigungsmerkmale an der Ware) spätestens nach 4 Wochen
ab Empfang der Ware schriftlich anzeigen. Sollte der Auftraggeber nicht innerhalb der genannten
Frist anzeigen, ist die Geltendmachung eines Gewährleistungsanspruchs bei den genannten Mängeln
ausgeschlossen. - Alle diejenigen Teile oder Leistungen sind nach Wahl des Lieferanten unentgeltlich nachzubessern,
neu zu liefern oder neu zu erbringen, die innerhalb von 12 Monaten vom Tage des
Gefahrenübergangs an gerechnet infolge eines zum Zeitpunkt dem Gefahrenübergang vorliegenden
Umstandes, insbesondere wegen fehlerhafter Ausführung, schlechten Materials, oder mangelhafter
Ausführung mangelhaft sind. - Für einen notwendige Nacherfüllung ist der Lieferant berechtigt, diese vom offenen Kaufpreis
abhängig zu machen. Darüber hinaus ist der Auftraggeber berechtigt, einen Teil des Kaufpreises bis
zur vollständigen Nacherfüllung zurück zu halten. - Wenn eine Rücksendung der Produkte erforderlich ist, können auf Verlangen des Lieferanten die
Produkte frachtfrei zurückgeschickt werden. Sollte die Mängelrüge gerechtfertigt sein, übernimmt
der Lieferant die Kosten für den Transport des günstigsten Versandweges. - Dem Lieferanten wird vom Auftraggeber die benötigte Zeit für die Mängelbeseitigung eingeräumt.
Sollte der Auftraggeber dem Lieferanten die Zeit für die Mängelbeseitigung einräumen, ist der
Lieferant von der Mängelhaftung befreit. - Sollte der Mangel bei den Lieferungen und Leistungen des Lieferanten auf nicht natürliche
Abnutzung zurückzuführen sein, ist der Lieferant von der Mängelhaftung befreit. Dazu gehört
nachlässige Behandlung, übermäßige Beanspruchung, eigenmächtigen Veränderungen oder nicht
geeigneter Verwendung der gelieferten Ware durch den Auftraggeber. Weiterhin ist der
Lieferant von der Mängelhaftung befreit, wenn der Auftraggeber oder Dritte durch fehlerhafte
Handhabung die Ware beschädigen. - Die Gewährleistungsfrist beträgt 12 Monate.
- Bei der Verwendung natürlicher Materialien wie Holz, Keramik oder Stein weist der Lieferant
ausdrücklich darauf hin, dass Farb- und Strukturunterschiede, Astansätze, Harzaustritte, feine Risse
oder ähnliche Erscheinungen materialtypisch sind. Sie stellen keinen Mangel im Sinne der
Gewährleistung dar, sondern sind charakteristische Merkmale dieser Werkstoffe. Diese natürlichen
Eigenschaften unterstreichen die Individualität und Echtheit der verwendeten Materialien und
stellen keinen Reklamationsgrund dar.
§7 Schutzrechte
- Sofern nicht anders vereinbart, ist der Lieferant verpflichtet, die Lieferung lediglich im Land des
Lieferorts frei von gewerblichen Schutzrechten und Urheberrechten Dritter (Im Folgenden:
Schutzrechte) - Wenn ein gewerbliches Schutzrecht oder Urheberrecht eines Dritten durch einen Liefergegenstand
verletzt wird, ist der Lieferant gemäß den gesetzlichen Bestimmungen zur Nacherfüllung verpflichtet.
Die Verpflichtung auf Nacherfüllung besteht nur dann, wenn der Auftraggeber den Lieferanten
unverzüglich über die vom Dritten geltend gemachten Ansprüche informiert. Weiterhin nur dann,
wenn eine Verletzung nicht anerkannt und Vergleichsverhandlungen vorbehalten bleiben. Stellt der
Auftraggeber die Nutzung der Lieferung aus Schadensminderungs- oder sonstigen wichtigen Gründen
ein, ist er verpflichtet, den Dritten darauf hinzuweisen, dass mit der Nutzungseinstellung kein
Anerkenntnis einer Schutzrechtsverletzung verbunden ist. - Sollte der Auftraggeber die Schutzrechtsverletzung zu vertreten haben, ist ein Anspruch des
Auftraggebers gegenüber dem Lieferanten ausgeschlossen. Weiterhin sind jegliche Ansprüche des
Auftraggebers ausgeschlossen, wenn die Schutzrechtsverletzung aufgrund spezieller Vorgaben des
Auftraggebers zustande gekommen ist, oder der Auftraggeber die Ware eigenmächtig verändert hat.
§8 Verjährung
Abweichend von §438 Abs. 1 Nr. 3 BGB beträgt die allgemeine Verjährungsfrist für Ansprüche aus
Sach- und Rechtsmängeln ein Jahr ab Lieferung.
9§ Schadensersatzansprüche
- Soweit sich aus diesen Lieferbedingungen einschließlich der nachfolgenden Bestimmungen nichts
anderes ergibt, haftet der Lieferant bei einer Verletzung von vertraglichen und außervertraglichen
Pflichten nach den einschlägigen gesetzlichen Vorschriften. - Der Lieferer haftet auf Schadensersatz – gleich aus welchem Rechtsgrund – bei Vorsatz und grober
Fahrlässigkeit. Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet der Lieferer nur für Schäden aus der Verletzung des
Lebens, des Körpers oder der Gesundheit und für Schäden aus der Verletzung einer wesentlichen
Vertragspflicht. In diesem Fall ist die Haftung des Lieferers jedoch auf den Ersatz des vorhersehbaren,
typischerweise eintretenden Schadens begrenzt. - Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten nicht, soweit der Lieferant einen Mangel
arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Ware übernommen hat. Das
gleiche gilt für Ansprüche des Auftraggebers nach dem Produkthaftungsgesetz.
§10 Erfüllungsort und Gerichtsstand
Als Erfüllungsort für alle Streitigkeiten gilt Hünfeld. Gerichtsstand ist das Amtsgericht Fulda.
Für diese Lieferbedingungen und die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen dem Lieferanten und
dem Auftraggeber gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.
Novus Laserdesign GmbH
Industriestraße 8
36088 Hünfeld
Stand 2025
